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BFH Urteil v. - XI R 11/07

Gesetze: AO § 110

Wiedereinsetzung bei Bekanntgabe an einen Empfangsbevollmächtigten

Leitsatz

§ 110 Abs. 1 AO ist auch bei Bekanntgabe an einen Empfangsbevollmächtigten i. S. von § 183 Abs. 1 AO zugunsten der anderen Feststellungsbeteiligten anwendbar. Der Empfangsbevollmächtigte i. S. von § 183 Abs. 1 AO hat als Zugangsvertreter keine Vollmacht, für die anderen Feststellungsbeteiligten Einspruch gegen den empfangenen Bescheid einzulegen. Etwas anderes gilt nur, wenn ihm insoweit eine Vollmacht erteilt wurde. Bei fehlender Bevollmächtigung zur Einspruchseinlegung ist der Empfangsbevollmächtigte deshalb kein Vertreter der anderen Feststellungsbeteiligten i. S. von § 110 Abs. 1 Satz 2 AO.

Fundstelle(n):
HFR 2008 S. 665 Nr. 7
NWB-Eilnachricht Nr. 18/2008 S. 4
ZAAAC-72603

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