Wiedereinsetzung bei Bekanntgabe an einen Empfangsbevollmächtigten
Leitsatz
§ 110 Abs. 1 AO ist auch bei Bekanntgabe an einen
Empfangsbevollmächtigten i. S. von § 183 Abs. 1
AO zugunsten der anderen Feststellungsbeteiligten anwendbar. Der
Empfangsbevollmächtigte i. S. von § 183 Abs. 1 AO
hat als Zugangsvertreter keine Vollmacht, für die anderen
Feststellungsbeteiligten Einspruch gegen den empfangenen Bescheid einzulegen.
Etwas anderes gilt nur, wenn ihm insoweit eine Vollmacht erteilt wurde. Bei
fehlender Bevollmächtigung zur Einspruchseinlegung ist der
Empfangsbevollmächtigte deshalb kein Vertreter der anderen
Feststellungsbeteiligten i. S. von § 110 Abs. 1
Satz 2 AO.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): HFR 2008 S. 665 Nr. 7 NWB-Eilnachricht Nr. 18/2008 S. 4 ZAAAC-72603