Anwendung des § 9 EigZulG bei Erwerb eines Grundstücks mit einem noch bezugsfertig herzustellenden Einfamilienhauses durch Vertrag vom und Beantragung der Baugenehmigung durch Veräußerer im Dezember 2003
Leitsatz
Bei Anschaffung einer Wohnung aufgrund eines nach dem
abgeschlossenen Vertrags ist das EigZulG in der ab 2004
geltenden Fassung (Art. 6 HBeglG 2004) auch dann anzuwenden, wenn der
Erwerber sein Kaufinteresse durch Eintragung in die entsprechende Liste des
Veräußerers (Bauträgers) am dokumentiert
hat. Beginnt der Grundstückserwerber nach dem mit
der Herstellung der Wohnung, ist das EigZulG i. d. F des Art. 6 HBeglG
2004 auch dann anzuwenden, wenn der Veräußerer (Bauträger) den
Bauantrag vor dem im eigenen Namen als Bauherr gestellt
hat.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): KÖSDI 2008 S. 15924 Nr. 3 NWB-Eilnachricht Nr. 18/2008 S. 6 DAAAC-72645