Steuerbefreiung für Umsätze von Kliniken aus der Behandlung mit sog. alternativen Methoden
Leitsatz
Umsätze einer Klinik aus alternativen - nicht unter den Katalog des § 11 BPflV fallenden - Behandlungsmethoden können nur
dann steuerfrei belassen werden, wenn der Betreiber der Klinik den Nachweis erbringt, dass mindestens 40 % der Belegungstage
auf Patienten entfallen, bei denen die Kosten durch den Träger der gesetzlichen Sozialversicherung oder die Beihilfe erstattungsfähig
wären.