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BAG Urteil v. - 3 AZR 249/06

Gesetze: EG-Protokoll zu Art. 141; GG Art. 3 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 3; AGG § 1; AGG § 2 Abs. 1 Nr. 2; AGG § 2 Abs. 2 Satz 2; AGG § 6 Abs. 1 Satz 2; AGG § 7; AGG § 8 Abs. 2; AGG § 10 Satz 3 Nr. 4; AGG § 33 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 3 in der Fassung des arbeitsrechtlichen EG-Anpassungsgesetzes mit Wirkung zum (BGBl. I 1980, 1308); BetrAVG § 1b Abs. 1 Satz 4 2. Alt.; BetrAVG § 1b Abs. 3

Leitsatz

1. Das AGG gilt trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 enthaltenen Verweisung auf das Betriebsrentengesetz auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Betriebsrentenrecht nicht vorrangige Sonderregelungen enthält.

2. Bei einer dem AGG widersprechenden Diskriminierung ergibt sich aus der Wertung in § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 8 Abs. 2 AGG iVm. der zugrunde liegenden diskriminierenden Regelung, dass eine Grundlage für Ansprüche auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit gegeben ist.

3. Es bleibt offen, ob bei der zeitlichen Anwendung des AGG auf den Leistungszeitraum für Betriebsrenten oder den Zeitraum des Erwerbs von Anwartschaften im Arbeitsverhältnis abzustellen ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2008 S. 557 Nr. 11
DB 2008 S. 766 Nr. 14
NJW 2008 S. 2458 Nr. 33
NWB-Eilnachricht Nr. 4/2008 S. 225
ZIP 2008 S. 521 Nr. 11
RAAAC-73271

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