Voraussetzung für die Überprüfung und Korrektur
einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung
Leitsatz
1) Im Rahmen eines Verfahrens vor
einer Verwaltungsbehörde, das der Überprüfung einer
Verwaltungsentscheidung dient, die infolge eines Urteils eines
letztinstanzlichen nationalen Gerichts bestandskräftig geworden ist, das,
wie eine nach seinem Erlass ergangene Entscheidung des Gerichtshofs zeigt, auf
einer unrichtigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts beruht, verlangt das
Gemeinschaftsrecht nicht, dass sich der Betroffene im Rahmen des gerichtlichen
Rechtsbehelfs des innerstaatlichen Rechts, den er gegen die
Verwaltungsentscheidung eingelegt hat, auf das Gemeinschaftsrecht berufen
hat.
2) Die Möglichkeit, einen Antrag auf Überprüfung einer
bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung zu stellen, wird durch das
Gemeinschaftsrecht in zeitlicher Hinsicht nicht beschränkt. Die
Mitgliedstaaten können jedoch im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen
Grundsätzen der Effektivität und der Äquivalenz angemessene
Rechtsbehelfsfristen festlegen.