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EuGH Urteil v. - C-271/06

Gesetze: Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 15 Nr. 2

Umsatzsteuerbefreiung bei Ausfuhren in ein Drittland im Billigkeitsweg

Leitsatz

Art. 15 Nr. 2 der 6. EG-RL ist dahin auszulegen, dass er der von einem Mitgliedstaat vorgenommenen Mehrwertsteuerbefreiung einer Ausfuhrlieferung nach einem Ort außerhalb der Europäischen Gemeinschaft nicht entgegensteht, wenn zwar die Voraussetzungen für eine derartige Befreiung nicht vorliegen, der Steuerpflichtige dies aber auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns infolge der Fälschung des vom Abnehmer vorgelegten Nachweises der Ausfuhr nicht erkennen konnte.

Fundstelle(n):
OAAAC-73301

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