Steuerfreiheit der Aufwandsentschädigung, die eine Stadt an den Personalratsvorsitzenden leistet
Leitsatz
Hat der Vorsitzende des Gesamtpersonalrats einer Stadt (hier im
Jahr 1993) eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von
150 DM erhalten, um den mit seiner Funktion verbundenen Aufwand bestreiten
zu können, ist diese Entschädigung steuerfrei gem. § 3
Nr. 12 Satz 2 EStG, wenn mit ihr beruflich veranlasste Kosten etwa
für Bewirtung (Kaffee oder sonstige Getränke) und kleine
Präsente (Geschenke, Blumen etc.) bei örtlichen und
überörtlichen Zusammenkünften und Treffen mit anderen
Personalräten, Amtsleitern, Beigeordneten, Kollegen u. a.
anlässlich von Besprechungen, Jubiläen, Beförderungen sowie
für Dienstgänge bestritten werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2008 S. 767 Nr. 5 DStRE 2008 S. 729 Nr. 12 HFR 2008 S. 687 Nr. 7 KÖSDI 2008 S. 15930 Nr. 3 NWB-Eilnachricht Nr. 12/2008 S. 1013 NWB-Eilnachricht Nr. 18/2008 S. 6 NWB-Eilnachricht Nr. 50/2008 S. 4714 QAAAC-73403