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BFH Urteil v. - VI R 91/04

Gesetze: EStG § 3 Nr. 12, EStG § 4 Abs. 5

Steuerfreiheit der Aufwandsentschädigung, die eine Stadt an den Personalratsvorsitzenden leistet

Leitsatz

Hat der Vorsitzende des Gesamtpersonalrats einer Stadt (hier im Jahr 1993) eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 150 DM erhalten, um den mit seiner Funktion verbundenen Aufwand bestreiten zu können, ist diese Entschädigung steuerfrei gem. § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG, wenn mit ihr beruflich veranlasste Kosten etwa für Bewirtung (Kaffee oder sonstige Getränke) und kleine Präsente (Geschenke, Blumen etc.) bei örtlichen und überörtlichen Zusammenkünften und Treffen mit anderen Personalräten, Amtsleitern, Beigeordneten, Kollegen u. a. anlässlich von Besprechungen, Jubiläen, Beförderungen sowie für Dienstgänge bestritten werden.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 767 Nr. 5
DStRE 2008 S. 729 Nr. 12
HFR 2008 S. 687 Nr. 7
KÖSDI 2008 S. 15930 Nr. 3
NWB-Eilnachricht Nr. 12/2008 S. 1013
NWB-Eilnachricht Nr. 18/2008 S. 6
NWB-Eilnachricht Nr. 50/2008 S. 4714
QAAAC-73403

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