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BFH Beschluss v. - VII B 61/07

Gesetze: FGO § 76 Abs. 2, FGO § 96

Feststellungslast für die Erteilung der Empfangsvollmacht trägt der Steuerpflichtige

Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 807 Nr. 5
UAAAC-73406

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