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Umfang der Steuerpflicht bei der Veranstaltung von Wochen-, Jahr- und Flohmärkten
Nach den ( BStBl 1960 III Seite 261) und ( BStBl 1969 II Seite 94) ist bei der Überlassung von Grundstücksflächen zu unterscheiden, ob es sich um reine Grundstücksvermietungen, um Verträge besonderer Art oder um gemischte Verträge handelt (vgl. auch Abschn. 80 und 81 UStR).
Eine reine Grundstücksvermietung liegt z.B. vor, wenn eine Gemeinde auf einer Straße eine Grundstücksfläche zur Aufstellung einer Verkaufsbude überläßt.
Werden dagegen Grundstücksflächen entgeltlich an Beschicker von Messen, Ausstellungen, Volksfesten und dgl. unter Auflagen vergeben, die dazu bestimmt sind, die Anziehungskraft der Veranstaltung zu erhöhen, so sind keine Grundstücksvermietungen, sondern Leistungen aufgrund von Verträgen besonderer Art anzunehmen.
Bei Verträgen besonderer Art tritt die Gebrauchsüberlassung des Grundstücks gegenüber anderen wesentlichen Leistungen zurück, das Vertragsverhältnis stellt ein einheitliches, unteilbares Ganzes dar; eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG kommt weder für die gesamte Leistung noch für einen Teil der Leistung in Betracht (Abschn. 81 Abs. 1 UStR).
Ein gemischter Vertrag liegt vor, wenn der Vertrag sowohl die Merkmale einer Vermietung als auch die Merkmale anderer Leistungen au...