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OFD Magdeburg - S 2706 a - 6 - St 214 V

Erstmalige Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG bei Betrieben gewerblicher Art (BgA);
Anwendung des , BStBl. 2007 II S. 841

Der (BStBl. 2007 II S. 841) entschieden, dass der Steuertatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG für das Jahr 2001 noch nicht anzuwenden ist.

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen der durch Betriebsvermögensvergleich ermittelte Gewinn eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten BgA im Sinne des § 4 KStG ohne eigene Rechtspersönlichkeit, soweit er nicht den Rücklagen zugeführt wird. Die juristische Person des öffentlichen Rechts (Trägerkörperschaft) unterliegt mit diesen Kapitaleinkünften einer Kapitalertragsteuer von 10 v. H.

Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es – anders als nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a EStG – nicht auf den tatsächlichen Zufluss oder die Verwendung des Gewinns an. Vielmehr führt der Gewinn des Wirtschaftsjahres, sofern er nicht den Rücklagen zugeführt wird, bei der Trägerkörperschaft zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Die Vorschrift enthält eine Ausschüttungsfiktion, da aufgrund der fehlenden rechtlichen Selbstständigkeit des BgA eine tatsächliche Gewinnausschüttung an die Trägerkörperschaft nicht erfolgen kann.

Nach § 52 Abs. 37a Satz 2 EStG ist § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG erstmals auf Gewinne anzuwenden, die nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres des BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit erzielt...

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