Verfassungsrechtliche Grenzen für Beschlussempfehlungen des
Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat bei Aufnahme einer
umwandlungssteuerrechtlichen Änderungsregelung in den Einigungsvorschlag
überschritten; Gültigkeit einer Norm wegen fehlender Evidenz trotz
Verfassungsverstoßes
Leitsatz
1. Zu den Grenzen der Kompetenz des Vermittlungsausschusses (im
Anschluss an BVerfGE 101, 297)
2. Mit der Aufnahme des Art. 3 Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes zur
Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform in den Einigungsvorschlag hat der
Vermittlungsausschuss seine Kompetenzen überschritten, weil er gemessen an
den Maßstäben, dass er zur Wahrung der bundesstaatlichen
Kompetenzverteilung, der Rechte der Abgeordneten, der Öffentlichkeit der
parlamentarischen Debatte und damit der demokratischen Kontrolle der
Gesetzgebung lediglich solche Änderungen, Ergänzungen oder
Streichungen des Gesetzesbeschlusses vorschlagen darf, die sich im Rahmen des
Anrufungsbegehrens und des Gesetzgebungsverfahrens bewegen und er deshalb durch
diejenigen Regelungsgegenstände begrenzt ist, die bis zur letzten Lesung
im Bundestag in das jeweilige Gesetzgebungsverfahren eingeführt waren.
3. Die Norm ist trotz des festgestellten Verfassungsverstoßes
weiter gültig, weil es an der nötigen Evidenz des
Verfahrensverstoßes fehlt.
(Leitsätze 2 und 3 nicht
amtlich)
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BB 2008 S. 583 Nr. 12 BFH/NV-Beilage 2008 S. 248 Nr. 3 DStR 2008 S. 556 Nr. 12 DStRE 2008 S. 533 Nr. 8 DStZ 2008 S. 229 Nr. 8 HFR 2008 S. 509 Nr. 5 KÖSDI 2008 S. 15962 Nr. 4 UAAAC-73565