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BVerfG Beschluss v. - 2 BvL 12/01

Gesetze: GG Art. 20 Abs. 2GG Art. 38 Abs. 1 Satz 2GG Art. 42 Abs. 1 Satz 1GG Art. 76 Abs. 1GG Art. 77 Abs. 1 Satz 1GG Art. 77 Abs. 2 Satz 1GG Art. 77 Abs. 2 Satz 5UmwStG 1995 § 12 Abs. 2 Satz 2UmwStG 1995 § 12 Abs. 2 Satz 4UmwStG § 27 Abs. 3UntStRFoG Art. 3 Nr. 4 Buchst. a

Verfassungsrechtliche Grenzen für Beschlussempfehlungen des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat bei Aufnahme einer umwandlungssteuerrechtlichen Änderungsregelung in den Einigungsvorschlag überschritten; Gültigkeit einer Norm wegen fehlender Evidenz trotz Verfassungsverstoßes

Leitsatz

1. Zu den Grenzen der Kompetenz des Vermittlungsausschusses (im Anschluss an BVerfGE 101, 297)

2. Mit der Aufnahme des Art. 3 Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform in den Einigungsvorschlag hat der Vermittlungsausschuss seine Kompetenzen überschritten, weil er gemessen an den Maßstäben, dass er zur Wahrung der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung, der Rechte der Abgeordneten, der Öffentlichkeit der parlamentarischen Debatte und damit der demokratischen Kontrolle der Gesetzgebung lediglich solche Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen des Gesetzesbeschlusses vorschlagen darf, die sich im Rahmen des Anrufungsbegehrens und des Gesetzgebungsverfahrens bewegen und er deshalb durch diejenigen Regelungsgegenstände begrenzt ist, die bis zur letzten Lesung im Bundestag in das jeweilige Gesetzgebungsverfahren eingeführt waren.

3. Die Norm ist trotz des festgestellten Verfassungsverstoßes weiter gültig, weil es an der nötigen Evidenz des Verfahrensverstoßes fehlt.

(Leitsätze 2 und 3 nicht amtlich)

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2008 S. 583 Nr. 12
BFH/NV-Beilage 2008 S. 248 Nr. 3
DStR 2008 S. 556 Nr. 12
DStRE 2008 S. 533 Nr. 8
DStZ 2008 S. 229 Nr. 8
HFR 2008 S. 509 Nr. 5
KÖSDI 2008 S. 15962 Nr. 4
UAAAC-73565

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