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BAG Urteil v. - 6 AZR 222/07

Gesetze: MTA vom § 29 Abschn. A Abs. 1; MTA vom § 29 Abschn. B Abs. 2; MTA vom § 29 Abschn. B Abs. 3; MTA vom § 67; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; BGB § 242; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; TVG § 4 Abs. 4 Satz 3

Leitsatz

Die Wirkungen einer tariflichen Ausschlussfrist treten grundsätzlich auch dann ein, wenn ein Arbeitnehmer erst später infolge einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Kenntnis von dem Bestehen seines Anspruchs erlangt. Hat der Arbeitgeber einen vertretbaren Rechtsstandpunkt eingenommen, darf er sich ohne Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf die Ausschlussfrist berufen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2008 S. 956 Nr. 18
DB 2008 S. 1104 Nr. 20
SAAAC-73946

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