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BGH Urteil v. - IX ZR 201/06

Gesetze: InsO § 21 Abs. 2 Nr. 1; InsO § 55 Abs. 2; InsO § 60; InsO § 112

Leitsatz

Ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ist insolvenzrechtlich nicht verpflichtet, der Weiterleitung von Mietzahlungen, die der Schuldner als Zwischenvermieter erhält, an den Hauptvermieter zuzustimmen. Die Unterlassung der Mietzahlung kann ein fristloses Kündigungsrecht des Vermieters, jedoch keine Masseschuld begründen (Abgrenzung zu , ZIP 2005, 1085).

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2008 S. 1442 Nr. 20
WM 2008 S. 742 Nr. 16
ZIP 2008 S. 608 Nr. 13
NAAAC-74026

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