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BGH Beschluss v. - VI ZB 46/07

Gesetze: ZPO § 233 Fc; ZPO § 85 Abs. 2

Leitsatz

Ist die Berufungsbegründungsfrist errechnet und befindet sich in den Handakten ein Vermerk über die Notierung der Frist im Fristenbuch, kann sich der Rechtsanwalt grundsätzlich auf die Prüfung des Erledigungsvermerks in der Handakte beschränken und braucht nicht noch zu überprüfen, ob das Fristende auch tatsächlich im Fristenkalender eingetragen ist, außer es drängen sich an der Richtigkeit Zweifel auf.

Fundstelle(n):
NJW 2008 S. 1670 Nr. 23
QAAAC-74038

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