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Bayerisches Landesamt für Steuern - S 2221-3 St 32/St 33

Altenteilsleistungen in der Land- und Forstwirtschaft

1. Die Altenteilsleistungen sind mit ihrem tatsächlichen Wert, der im einzelnen nachzuweisen ist, abzugsfähig. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn der Wert der unbaren Altenteilsleistungen am Maßstab der Sachbezugswerte des § 2 Abs. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV – (ab ) bzw. des § 1 Abs. 1 SachBezV (bis 2006) in der für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassung geschätzt wird (VZ 2004 – 2007 in BStBl 2003 I S. 563, 2004 S. 1013, 2005 S. 1062, 2006 S. 782). Für den Altenteiler-Ehegatten sind bis VZ 2006 nur 80 % ab  100 % dieses Werts zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 2 SachBezV, § 2 Abs. 1, 2 SvEV).

Für die unbaren Altenteilsleistungen ergeben sich folgende Werte:


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Nichtbeanstandungsgrenzen für unbare Altenteilsleistungen
VZ
Einzelperson
Altenteilerehepaar
Verpflegung
Heizung
Beleuchtung
andere NK
gesamt
Verpflegung
Heizung
Beleuchtung
andere NK
gesamt
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
2004
2.373
528
2.901
4.271
950
5.221
2005
2.404
535
2.939
4.327
963
5.290
2006
2.432
541
2.973
4.378
974
5.352
2007
2.460
547
3.007
4.920
1.094
6.014
2008
2.460
547
3.007
4.920
1.094
6.014

Die Werte berücksichtigen freie Verpflegung (§ 2 Abs. 1 SvEV, § 1 Abs. 1 SachBezV) sowie freie Heizung. Beleuchtung und andere Nebenkosten. Für die freie Heizung, Beleuchtung und andere Nebenkosten werden nach der Änderung der SachBezV (vgl. § 3 und § 4 Abs. 2 SachBezV 1995) die Beträge geschätzt.

Die nachweisbar gezahlten Barleistung...

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