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Bayerisches Landesamt für Steuern - S 2256 - 38 St 32/St 33

Feststellung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 EStG gem. § 23 Abs. 3 S. 8 i. V. m. § 10d Abs. 4 EStG

( BStBl 2007 I S. 825) zur Feststellungsfrist bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags nach § 10d Abs. 4 EStG

Nachdem der ( BStBl 2007 II S. 158) entschieden hatte, dass ein gesondertes Feststellungsverfahren nach der Vorschrift des § 23 EStG a. F. über die Verrechenbarkeit von Verlusten nicht vorgesehen sei, sondern hierüber vielmehr im Jahr der Verrechnung zu entscheiden ist, wurde § 23 Abs. 3 EStG durch das JStG 2007 vom um einen Halbsatz ergänzt:

§ 10d Abs. 4 EStG gilt entsprechend”. Die Neuregelung ist nach § 52 Abs. 39 S. 7 EStG i.d.F. des JStG 2007 „… auch in den Fällen anzuwenden, in denen am die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist”.

Aus dem Verweis auf § 10d Abs. 4 EStG in § 23 Abs. 3 S. 8 EStG n. F. ergibt sich, dass die Grundsätze für die Berechnung der Feststellungsfrist It. (a.a.O.) entsprechend anzuwenden sind, mit der Maßgabe, dass anstelle des Inkrafttretens des JStG als Abgrenzungsstichtag für die Antragstellung der entscheidend ist (insoweit unterscheiden sich die Anwendungsregelungen der jeweiligen Neufassung durch das JStG 2007 zu § 10d Abs. 4 EStG und zu § 23 Abs. 3 EStG).

Demnach ist die nachträgliche Feststellung von Veräußerungsverlusten wegen Ablaufs der Feststellungsfrist nach Verwaltungsauffassung in allen Fällen abzulehnen, in denen

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