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Gewerbesteuer bei Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person sowie bei Formwechsel in eine Personengesellschaft;§ 18 Abs. 4 UmwStG a.F. bzw.§ 18 Abs. 3 UmwStG n.F.
Anwendung diverser BFH-Urteile – anhängige Verfassungsbeschwerde Neufassung durch das Jahressteuergesetz 2008 – zeitliche Anwendung
Aktualisiert die Kurzinfo vom
Erfolgte die Umwandlung einer Körperschaft in eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person (§§ 3ff UmwStG) und wird der Betrieb der Personengesellschaft oder der natürlichen Person innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung aufgegeben oder veräußert, unterliegt ein Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn nach § 18 Abs. 4 UmwStG a.F. bzw. § 18 Abs. 3 UmwStG n.F. der Gewerbesteuer. Dies gilt auch, soweit ein Teilbetrieb oder ein Anteil an der Personengesellschaft aufgegeben oder veräußert wird. Damit soll verhindert werden, dass eine Kapitalgesellschaft, deren Liquidation der Gewerbesteuer unterliegt, zum Zwecke der Steuerersparnis vor deren Liquidation in ein Personenunternehmen (Personengesellschaft oder Einzelunternehmen) umgewandelt wird, dessen Liquidationsgewinn nicht gewerbesteuerlich erfasst wird (vgl. Rz. 18.03 BStBl 1998 I S. 543 – UmwSt-Erlass).
Nach der bisherigen Verwaltungsauffassung wurden durch § 18 Abs. 4 UmwStG a.F. bzw. § 18 Abs. 3 UmwStG i.d.F. vor Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) alle stillen Reserven im Zeitpunkt der Veräußerung (nicht im Zeitpunkt der Umwandlung) erfasst (vgl. Rz. 18.07 UmwSt-Erlass). Danach waren auch solche stil...