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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 9 K 1270/04 E

Gesetze: AO § 90 Abs. 1 Satz 2AO § 162 Abs. 1 Satz 1EStG 1990 § 17 Abs. 1AStG a.F. § 6 Abs. 1 Satz 1 AStG i. d. F. des SEStEG § 6 AStG i. d. F. des SEStEG § 21 Abs. 13 Satz 1 AStG i. d. F. des SEStEG § 21 Abs. 13 Satz 2 EG Art. 43 GG Art. 20 Abs. 3

Schätzung von Beteiligungshöhe und Wert bei Gesellschaftsanteilen

Leitsatz

  1. Aus § 90 Abs. 1 Satz 2 AO ergibt sich die Pflicht des Stpfl., seine Beteiligungsverhältnisse an Gesellschaften offen zu legen und gegebenenfalls Veränderungen in den Beteiligungsquoten nachzuweisen. Anderenfalls können die Beteiligungshöhe und der Wert veräußerter Gesellschaftsanteile geschätzt werden.

  2. Die Vermögenszuwachsbesteuerung nach § 6 AStG i. d. F. des SEStEG (zinslose Stundung des Steueranspruchs) verstößt nicht gegen die Niederlassungsfreiheit des EG- Vertrages.

  3. In der rückwirkenden Anwendung des § 6 Abs. 2 bis 7 AStG n.F. auf alle noch nicht bestandskräftig entschiedenen Einkommenssteuerfestsetzungen liegt keine verfassungswidrige Rückwirkung.

Fundstelle(n):
IWB-Kurznachricht Nr. 8/2008 S. 381
GAAAC-74439

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