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BFH Beschluss v. - V B 63/06

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 3, UStG § 10, BewG § 15

Zinsvorteil aus der Hingabe eines unverzinslichen Darlehens als tauschähnliche entgeltliche Leistung

Leitsatz

Ob eine Leistung - hier der Zinsvorteil aus der Hingabe eines unverzinslichen Darlehens - als im Wege eines tauschähnlichen Umsatzes entgeltliche Leistung zu beurteilen ist, bestimmt sich nach allgemeinen Grundsätzen. Der Gegenwert kann bei Tausch und tauschähnlichen Umsätzen i. S. von § 3 Abs. 12 UStG 1993 durch eine tatsächlich erhaltene Gegenleistung erbracht werden, die nicht in Geld besteht, aber in Geld ausdrückbar sein muss. Die Frage, ob der mit der Gewährung eines unverzinslichen Darlehens verbundene Zinsvorteil als sonstige Leistung i. S. des § 3 Abs. 9 UStG 1993 Gegenstand eines tauschähnlichen Leistungsaustausches sein kann, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung i. S. des § 115 FGO. Ihre Beantwortung ergibt sich ohne Weiteres aus § 3 Abs. 9 Satz 1 und 2 UStG 1993, wonach eine sonstige Leistung auch in einem Tun, Dulden oder Unterlassen bestehen kann .

Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 825 Nr. 5
KÖSDI 2008 S. 15930 Nr. 3
NWB-Eilnachricht Nr. 18/2008 S. 15
ZAAAC-74463

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