Zinsvorteil aus der Hingabe eines unverzinslichen Darlehens als tauschähnliche entgeltliche Leistung
Leitsatz
Ob eine Leistung - hier der Zinsvorteil aus der Hingabe
eines unverzinslichen Darlehens - als im Wege eines tauschähnlichen
Umsatzes entgeltliche Leistung zu beurteilen ist, bestimmt sich nach
allgemeinen Grundsätzen. Der Gegenwert kann bei Tausch und
tauschähnlichen Umsätzen i. S. von § 3
Abs. 12 UStG 1993 durch eine tatsächlich erhaltene Gegenleistung
erbracht werden, die nicht in Geld besteht, aber in Geld ausdrückbar sein
muss. Die Frage, ob der mit der Gewährung eines unverzinslichen Darlehens
verbundene Zinsvorteil als sonstige Leistung i. S. des § 3
Abs. 9 UStG 1993 Gegenstand eines tauschähnlichen
Leistungsaustausches sein kann, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung
i. S. des § 115 FGO. Ihre Beantwortung ergibt sich ohne
Weiteres aus § 3 Abs. 9 Satz 1 und 2 UStG 1993, wonach eine
sonstige Leistung auch in einem Tun, Dulden oder Unterlassen bestehen kann
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Fundstelle(n): BFH/NV 2008 S. 825 Nr. 5 KÖSDI 2008 S. 15930 Nr. 3 NWB-Eilnachricht Nr. 18/2008 S. 15 ZAAAC-74463