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BFH Beschluss v. - IX B 151/07

Gesetze: StBerG § 3 Nr. 4, EG Art. 43, EG Art. 50, GG Art. 12

Unbefugt geschäftsmäßige grenzüberschreitende Hilfe in Steuersachen

Leitsatz

Eine nicht als Steuerberaterin zugelassene Person übt eine gem. § 3 Nr. 4 StBerG unbefugt geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen aus, wenn sie unter Hinweis auf ihren Sitz in einem Land der EU im Inland dauerhaft geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet; lediglich grenzüberschreitende vorübergehende Hilfeleistungen in Steuersachen sind nach § 3 Nr. 4 Satz 1 StBerG i. V. mit Art. 50 EG zugelassen. Der vorübergehende Charakter einer grenzüberschreitenden Dienstleistung ist nicht nur unter Berücksichtigung der Dauer der Leistung, sondern auch ihrer Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr oder Kontinuität zu beurteilen; er schließt nicht die Möglichkeit für den Dienstleistungserbringer i. S. des Art. 50 EG aus, sich im Aufnahmemitgliedstaat mit einer bestimmten Infrastruktur (einschließlich eines Büros, einer Praxis oder einer Kanzlei) auszustatten, soweit diese Infrastruktur für die Erbringung der fraglichen Leistung erforderlich ist. Wer dagegen in stabiler und kontinuierlicher Weise eine Berufstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, fällt unter die Vorschriften des Kapitels über das Niederlassungsrecht und nicht unter die des Kapitels über die Dienstleistungen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 823 Nr. 5
NWB-Eilnachricht Nr. 18/2008 S. 14
BAAAC-74484

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