Unbefugt geschäftsmäßige grenzüberschreitende Hilfe in Steuersachen
Leitsatz
Eine nicht als Steuerberaterin zugelassene Person übt eine
gem. § 3 Nr. 4 StBerG unbefugt geschäftsmäßige
Hilfe in Steuersachen aus, wenn sie unter Hinweis auf ihren Sitz in einem Land
der EU im Inland dauerhaft geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen
leistet; lediglich grenzüberschreitende vorübergehende
Hilfeleistungen in Steuersachen sind nach § 3 Nr. 4 Satz 1
StBerG i. V. mit Art. 50 EG zugelassen. Der vorübergehende
Charakter einer grenzüberschreitenden Dienstleistung ist nicht nur unter
Berücksichtigung der Dauer der Leistung, sondern auch ihrer
Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr oder Kontinuität zu
beurteilen; er schließt nicht die Möglichkeit für den
Dienstleistungserbringer i. S. des Art. 50 EG aus, sich im
Aufnahmemitgliedstaat mit einer bestimmten Infrastruktur (einschließlich
eines Büros, einer Praxis oder einer Kanzlei) auszustatten, soweit diese
Infrastruktur für die Erbringung der fraglichen Leistung erforderlich ist.
Wer dagegen in stabiler und kontinuierlicher Weise eine Berufstätigkeit in
einem anderen Mitgliedstaat ausübt, fällt unter die Vorschriften des
Kapitels über das Niederlassungsrecht und nicht unter die des Kapitels
über die Dienstleistungen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2008 S. 823 Nr. 5 NWB-Eilnachricht Nr. 18/2008 S. 14 BAAAC-74484