1. Es bleibt unentschieden, ob daran festzuhalten ist, dass der Anspruch eines Handlungsgehilfen nach den §§ 65, 87 Abs. 1 Satz 1 HGB auf bereits erarbeitete, aber erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällige Provision (Überhangprovision) von den Arbeitsvertragsparteien abbedungen werden kann, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt (vgl. - BAGE 84, 17, 22).
2. Vermindert eine vom Arbeitgeber vorformulierte Klausel die Überhangprovision ohne Ausgleich pauschal auf die Hälfte der vereinbarten Provision, benachteiligt dies den Arbeitnehmer unangemessen. Die Klausel ist unwirksam.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2008 S. 1291 Nr. 24 BB 2008 S. 777 Nr. 15 DB 2008 S. 761 Nr. 14 SJ 2008 S. 40 Nr. 9 GAAAC-75129