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BGH Beschluss v. - III ZB 76/07

Gesetze: ZPO § 167; ZPO § 691 Abs. 2; ZPO § 696 Abs. 3

Leitsatz

Die zeitliche Grenze für dem Antragsteller zurechenbare geringfügige Verzögerungen kann bei Abgabe der Streitsache an das Prozessgericht nach Erhebung des Widerspruchs gegen einen ergangenen Mahnbescheid nicht anhand der Regelung des § 691 Abs. 2 ZPO bestimmt werden.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
NJW 2008 S. 1672 Nr. 23
WM 2008 S. 1565 Nr. 33
KAAAC-75200

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