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BGH Urteil v. - IX ZR 177/05

Gesetze: InsO § 129; BGB § 398

Leitsatz

Werden die vom Schuldner an den Gläubiger zur Sicherheit abgetretenen Forderungen vom Drittschuldner auf Grund eines mit dem Schuldner geschlossenen Vergleichs bezahlt, in dem diese Forderungen nicht mit dem vollen Wert berücksichtigt worden sind, der Schuldner aber zusätzliche Leistungen an den Drittschuldner übernommen hat, bewirkt dies auch im Verhältnis zum Sicherungsnehmer eine Gläubigerbenachteiligung.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2008 S. 733 Nr. 15
NJW-RR 2008 S. 1008 Nr. 14
SJ 2008 S. 40 Nr. 11
WM 2008 S. 701 Nr. 15
ZIP 2008 S. 650 Nr. 14
QAAAC-75224

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