Gesetze: GesO § 10 Abs. 1 Nr. 1; GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4; InsO § 17 Abs. 2
Leitsatz
a) Die schleppende Zahlung von Löhnen und Gehältern ist ein Anzeichen für eine Zahlungseinstellung.
b) Erzwungene "Stundungen", die dadurch zustande kommen, dass der Schuldner die fälligen Löhne mangels liquider Mittel nicht mehr oder nur noch mit Verzögerungen begleicht, die Arbeitnehmer aber nicht sofort klagen und vollstrecken, stehen der Berücksichtigung der Lohnforderungen bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit nicht entgegen.
c) Die in einem Darlehensvertrag enthaltene Bestimmung, wonach die an den späteren Insolvenzschuldner ausgereichte Darlehensvaluta mittelbar an den Darlehensgeber zurückfließen soll, kann den Schluss auf den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz rechtfertigen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2008 S. 733 Nr. 15 DB 2008 S. 925 Nr. 17 NJW-RR 2008 S. 870 Nr. 12 NWB-Eilnachricht Nr. 16/2008 S. 1405 StuB-Bilanzreport Nr. 14/2008 S. 572 WM 2008 S. 698 Nr. 15 ZIP 2008 S. 706 Nr. 15 UAAAC-75227