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BFH Urteil v. - XI R 36/05

Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 22 Nr. 1a, AO § 174, AO § 360

Aufteilung des Unterhaltsbeitrags auf Ehefrau und Kinder für Realsplitting nach zivilrechtlichen Grundsätzen; Wirksamkeit einer blanko erteilten Zustimmung zum Realsplitting

Leitsatz

Eine bereits blanko - d. h. der Höhe nach nicht beschränkt - erteilte Zustimmung des Empfängers von Unterhaltsleistungen zu deren Abzug als Sonderausgaben beim Geber gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist wirksam. Sie gilt auch für die Folgejahre, wenn sie nicht widerrufen oder der Höhe nach beschränkt wird. Die Aufteilung einheitlicher Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten und die gemeinsamen Kinder ist für Zwecke des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht nach Köpfen, sondern nach zivilrechtlichen Grundsätzen vorzunehmen. Dabei kann auf zivilrechtliche Unterhaltstitel bzw. übereinstimmende Berechnungen der Beteiligten (oder ihrer Anwälte) zurückgegriffen werden, sofern nicht einer der Beteiligten die Berechnungen in substantiiert nachvollziehbarer Weise bestreitet.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 792 Nr. 5
EStB 2008 S. 169 Nr. 5
HFR 2008 S. 697 Nr. 7
KÖSDI 2008 S. 16050 Nr. 6
NWB-Eilnachricht Nr. 19/2008 S. 1736
NWB-Eilnachricht Nr. 32/2008 S. 10
PAAAC-75272

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