Grundstückswertermittlung für einen Badepark; Schallschutzvorrichtungen in einem Badepark keine Betriebsvorrichtung
Leitsatz
Für Grundstücke, bei denen für den Nutzer nicht die Ertragserzielung im Vordergrund steht (z. B. Badeanstalten und Hallenbäder), ist das Sachwertverfahren die geeignetere Bewertungsmethode. Werden solche Grundstücke gleichwohl im Ertragswertverfahren bewertet, muss jedenfalls dem letzten Abschnitt einer derartigen Bewertung - nämlich der Angleichung an den Verkehrswert - besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Die für die Bewertung unbebauter Grundstücke nach § 145 Abs. 3 Satz 1 BewG maßgebenden Bodenrichtwerte sind für die am Steuerrechtsverhältnis Beteiligten verbindlich und einer gerichtlichen Überprüfung regelmäßig nicht zugänglich. Dies gilt auch bei Anwendung des § 147 BewG.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2008 S. 757 Nr. 5 HFR 2008 S. 793 Nr. 8 KÖSDI 2008 S. 15932 Nr. 3 NWB-Eilnachricht Nr. 32/2008 S. 5 XAAAC-75278