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BFH Urteil v. - VIII R 14/05

Gesetze: AO § 39, AO § 41, AO § 159, EStG § 17, EStG § 20, EStG § 9

Steuerrechtliche Anerkennung eines Treuhandverhältnisses; Werbungskostenabzug von Zinsen für Refinanzierungsdarlehen

Leitsatz

Die steuerrechtliche Anerkennung eines Treuhandverhältnisses setzt voraus, dass es auf ernst gemeinten, zivilrechtlich wirksam abgeschlossenen und klar nachweisbaren Vereinbarungen zwischen Treugeber und Treuhänder beruht und insbesondere auch tatsächlich durchgeführt wird. Das Handeln des Treuhänders in fremdem Interesse muss wegen der vom zivilrechtlichen Eigentum abweichenden Zurechnungsfolge eindeutig erkennbar sein. Die fehlende vereinbarungsgemäße Durchführung stellt ein gewichtiges Indiz gegen die Ernstlichkeit einer Treuhandvereinbarung dar. Eine formlose Treuhandvereinbarung ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn im Falle einer Erwerbstreuhand jemand beauftragt wird, Anteile an einer erst noch zu gründenden GmbH zu erwerben. Allein in diesem Fall wird der Zweck für das Beurkundungsbedürfnis, nämlich neben dem eindeutigen Nachweis der Inhaberschaft bezüglich des Gesellschaftsanteils zu verhindern, dass GmbH-Geschäftsanteile Gegenstand des freien Handelsverkehrs werden, nicht berührt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 745 Nr. 5
DStRE 2008 S. 1028 Nr. 16
EStB 2008 S. 169 Nr. 5
GmbH-StB 2008 S. 127 Nr. 5
GmbHR 2008 S. 558 Nr. 10
HFR 2008 S. 672 Nr. 7
KÖSDI 2008 S. 15929 Nr. 3
KÖSDI 2008 S. 15965 Nr. 4
NWB-Eilnachricht Nr. 32/2008 S. 3
WAAAC-75287

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