1. Verfassungsbeschwerden, die eine ungenügende
Berücksichtigung von Beiträgen zu berufsständischen
Versorgungseinrichtungen, zu privaten Lebens- und Rentenversicherungen sowie zu
Berufsunfähigkeitsversicherungen durch § 10 Abs. 1 Nr. 2 i. V. mit
§ 10 Abs. 3 EStG in den bis zum geltenden Fassungen
geltend machen, fehlt vor dem Hintergrund des Urteils des BVerfG zur
Rentenbesteuerung (BVerfGE 105, 73) und der Neuregelung der Besteuerung der
Altersbezüge durch das Alterseinkünftegesetz die hinreichende
Aussicht auf Erfolg.
2. Ein Verstoß gegen das Verbot doppelter Besteuerung durch das
Zusammenwirken der einkommensteuerrechtlichen Regelungen der Aufbauphase einer
Altersversorgung vor Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes und der
Regelungen der Versorgungsphase seit Inkrafttreten des
Alterseinkünftegesetzes in bestimmten Fällen, ist in den
Veranlagungszeiträumen der Versorgungsphase zu rügen, in denen die
Altersbezüge der Besteuerung unterworfen werden.
(Leitsätze nicht
amtlich)
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV-Beilage 2008 S. 240 Nr. 3 DStZ 2008 S. 234 Nr. 8 EStB 2008 S. 162 Nr. 5 HFR 2008 S. 507 Nr. 5 KÖSDI 2008 S. 15962 Nr. 4 NWB-Eilnachricht Nr. 14/2008 S. 1216 StBW 2008 S. 9 Nr. 8 UAAAC-75762