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BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 1220/04, 2 BvR 410/05

Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2EStG § 10 Abs. 3GG Art. 3 Abs. 1

Leitsatz

1. Verfassungsbeschwerden, die eine ungenügende Berücksichtigung von Beiträgen zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, zu privaten Lebens- und Rentenversicherungen sowie zu Berufsunfähigkeitsversicherungen durch § 10 Abs. 1 Nr. 2 i. V. mit § 10 Abs. 3 EStG in den bis zum geltenden Fassungen geltend machen, fehlt vor dem Hintergrund des Urteils des BVerfG zur Rentenbesteuerung (BVerfGE 105, 73) und der Neuregelung der Besteuerung der Altersbezüge durch das Alterseinkünftegesetz die hinreichende Aussicht auf Erfolg.

2. Ein Verstoß gegen das Verbot doppelter Besteuerung durch das Zusammenwirken der einkommensteuerrechtlichen Regelungen der Aufbauphase einer Altersversorgung vor Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes und der Regelungen der Versorgungsphase seit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes in bestimmten Fällen, ist in den Veranlagungszeiträumen der Versorgungsphase zu rügen, in denen die Altersbezüge der Besteuerung unterworfen werden.

(Leitsätze nicht amtlich)

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV-Beilage 2008 S. 240 Nr. 3
DStZ 2008 S. 234 Nr. 8
EStB 2008 S. 162 Nr. 5
HFR 2008 S. 507 Nr. 5
KÖSDI 2008 S. 15962 Nr. 4
NWB-Eilnachricht Nr. 14/2008 S. 1216
StBW 2008 S. 9 Nr. 8
UAAAC-75762

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