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BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 274/03, 2 BvR 937/03

Gesetze: EStG § 10 Abs. 3EStG § 3 Nr. 62GG Art. § Abs. 1GG Art. 6 Abs. 1

Beschränkung des Sonderausgabenabzugs von Versicherungsbeiträgen in den Veranlagungszeiträumen 1987 und 1989

Leitsatz

1. Soweit die Verfassungsbeschwerden, eine ungenügende Berücksichtigung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu Lebens- und Haftpflichtversicherungen durch § 10 Abs. 1 Nr. 2 i. V. mit § 10 Abs. 3 EStG in den bis zum geltenden Fassungen geltend machen, fehlt vor dem Hintergrund des Urteils des BVerfG zur Rentenbesteuerung (BVerfGE 105, 73) und der Neuregelung der Besteuerung der Altersbezüge durch das Alterseinkünftegesetz die hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. und 2 BvR 410/05).

2. Soweit es um die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Beiträgen zu Krankenversicherungen geht, sind die verfassungsrechtlichen Fragen durch den Beschluss des Zweiten Senats des - geklärt. Danach hat der Gesetzgeber für eine Neuregelung mit Wirkung zum zu sorgen. Vor diesem Hintergrund können keine für die Streitjahre 1987 und 1989 günstigeren Regelungen erreicht werden.

(Leitsätze nicht amtlich)

Fundstelle(n):
BFH/NV-Beilage 2008 S. 244 Nr. 3
HFR 2008 S. 750 Nr. 7
RAAAC-75776

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