Beschränkung des Sonderausgabenabzugs von
Versicherungsbeiträgen in den Veranlagungszeiträumen 1987 und
1989
Leitsatz
1. Soweit die Verfassungsbeschwerden, eine ungenügende
Berücksichtigung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung,
zu Lebens- und Haftpflichtversicherungen durch § 10 Abs. 1 Nr. 2 i. V. mit
§ 10 Abs. 3 EStG in den bis zum geltenden Fassungen
geltend machen, fehlt vor dem Hintergrund des Urteils des BVerfG zur
Rentenbesteuerung (BVerfGE 105, 73) und der Neuregelung der Besteuerung der
Altersbezüge durch das Alterseinkünftegesetz die hinreichende
Aussicht auf Erfolg (vgl. und 2 BvR 410/05).
2. Soweit es um die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung
von Beiträgen zu Krankenversicherungen geht, sind die
verfassungsrechtlichen Fragen durch den Beschluss des Zweiten Senats des - geklärt. Danach hat der Gesetzgeber
für eine Neuregelung mit Wirkung zum zu sorgen. Vor diesem
Hintergrund können keine für die Streitjahre 1987 und 1989
günstigeren Regelungen erreicht werden.
(Leitsätze nicht
amtlich)
Fundstelle(n): BFH/NV-Beilage 2008 S. 244 Nr. 3 HFR 2008 S. 750 Nr. 7 RAAAC-75776