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BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 472/03

Gesetze: EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. aEStG § 3 Nr. 62

Keine zeitanteilige Kürzung des Vorwegabzugs bei Zukunftssicherungsleistungen; Beschränkung des Sonderausgabenabzugs von Versicherungsbeiträgen im Veranlagungszeitraum 1995

Leitsatz

1. Dass die Kürzung des Vorwegabzugs bei Zukunftssicherungsleistungen nicht zeitanteilig erfolgt, wenn der Arbeitgeber entsprechende Leistungen nur zeitweise erbracht hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber ist im Massenverfahren der Steuererhebung befugt, typisierende Regelungen zu treffen.

2. Soweit die Verfassungsbeschwerde, eine ungenügende Berücksichtigung von Beiträgen zum Anwaltsversorgungswerk, zu Unfall-, Lebens- und Haftpflichtversicherungen für den Veranlagungszeitraum 1995 geltend macht, fehlt vor dem Hintergrund des Urteils des BVerfG zur Rentenbesteuerung (BVerfGE 105, 73) und der Neuregelung der Besteuerung der Altersbezüge durch das Alterseinkünftegesetz die hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. und 2 BvR 410/05).

3. Zur einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung von Beiträgen zu Kranken- und Pflegeversicherungen, sind die verfassungsrechtlichen Fragen durch den Beschluss des Zweiten Senats des - geklärt. Danach hat der Gesetzgeber für eine Neuregelung mit Wirkung zum zu sorgen. Vor diesem Hintergrund kann keine für das Streitjahr 1995 günstigere Regelung erreicht werden.

(Leitsätze nicht amtlich)

Fundstelle(n):
BFH/NV-Beilage 2008 S. 244 Nr. 3
HFR 2008 S. 751 Nr. 7
CAAAC-75781

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