Keine zeitanteilige Kürzung des Vorwegabzugs bei
Zukunftssicherungsleistungen; Beschränkung des Sonderausgabenabzugs von
Versicherungsbeiträgen im Veranlagungszeitraum
1995
Leitsatz
1. Dass die Kürzung des Vorwegabzugs bei
Zukunftssicherungsleistungen nicht zeitanteilig erfolgt, wenn der Arbeitgeber
entsprechende Leistungen nur zeitweise erbracht hat, ist verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber ist im Massenverfahren der Steuererhebung
befugt, typisierende Regelungen zu treffen.
2. Soweit die Verfassungsbeschwerde, eine ungenügende
Berücksichtigung von Beiträgen zum Anwaltsversorgungswerk, zu
Unfall-, Lebens- und Haftpflichtversicherungen für den
Veranlagungszeitraum 1995 geltend macht, fehlt vor dem Hintergrund des Urteils
des BVerfG zur Rentenbesteuerung (BVerfGE 105, 73) und der Neuregelung der
Besteuerung der Altersbezüge durch das Alterseinkünftegesetz die
hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. und 2 BvR 410/05).
3. Zur einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung von
Beiträgen zu Kranken- und Pflegeversicherungen, sind die
verfassungsrechtlichen Fragen durch den Beschluss des Zweiten Senats des - geklärt. Danach hat der Gesetzgeber
für eine Neuregelung mit Wirkung zum zu sorgen. Vor diesem
Hintergrund kann keine für das Streitjahr 1995 günstigere Regelung
erreicht werden.
(Leitsätze nicht
amtlich)
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV-Beilage 2008 S. 244 Nr. 3 HFR 2008 S. 751 Nr. 7 CAAAC-75781