Übergreifende Kürzung des Vorwegabzugs bei
nichtselbständigen Einkünften der Ehefrau als Beamtin;
Beschränkung des Sonderausgabenabzugs von Versicherungsbeiträgen in
den Veranlagungszeiträumen 1990 und 1997
Leitsatz
1. Bezieht die Ehefrau Einkünfte als Beamtin, der Ehemann aus
selbständiger Arbeit als Rechtsanwalt, ist es verfassungsrechtlich nicht
zu beanstanden, dass der den Ehegatten nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG
zustehende Vorwegabzug vollständig gekürzt wird (sog.
übergreifende Kürzung).
2. Ehegatten haben gegenüber Ledigen eine gesetzliche
Benachteiligung hinzunehmen, wenn die allgemeine Tendenz des Gesetzes auf
Gleichbehandlung ausgeht und die Ehegatten teilweise begünstigt, teilweise
benachteiligt werden, die gesetzliche Regelung im Ganzen sich aber vorteilhaft
oder zumindest „eheneutral” auswirkt. Die Kürzungsregelung
nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG i. d. F. des
Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetzes vom (BGBl I S. 2310) war eheneutral.
3. Soweit die Verfassungsbeschwerde, eine ungenügende
Berücksichtigung von Beiträgen zum Anwaltsversorgungswerk, zu
Unfall-, Lebens- und Haftpflichtversicherungen in den Streitjahren 1990 und
1997 geltend macht, fehlt vor dem Hintergrund des Urteils des BVerfG zur
Rentenbesteuerung (BVerfGE 105, 73) und der Neuregelung der Besteuerung der
Altersbezüge durch das Alterseinkünftegesetz die hinreichende
Aussicht auf Erfolg (vgl. und 2 BvR 410/05).
3. Soweit es um die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung
von Beiträgen zu Kranken- und Pflegeversicherungen geht, sind die
verfassungsrechtlichen Fragen durch den Beschluss des Zweiten Senats des - geklärt. Danach hat der Gesetzgeber
für eine Neuregelung mit Wirkung zum zu sorgen. Vor diesem
Hintergrund können keine für die Streitjahre günstigeren
Regelungen erreicht werden.
(Leitsätze nicht
amtlich)
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV-Beilage 2008 S. 245 Nr. 3 HFR 2008 S. 752 Nr. 7 NJW 2008 S. 2327 Nr. 32 AAAAC-75786