1. Eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung, mit der ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes die Anwendung des BMT-G II in seiner jeweiligen Fassung vereinbart hat, hält der richterlichen AGB-Kontrolle stand.
2. Die im BMT-G II enthaltene Regelung, die für die Zuweisung der Dienstwohnung und für die Bemessung der Dienstwohnungsvergütung auf "die Bestimmungen des Arbeitgebers über Dienstwohnungen" verweist, ist nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle entzogen.
3. Die Anwendung der tarifvertraglich in Bezug genommen DWV auf eine Werkdienstwohnung des öffentlichen Dienstes verstößt nicht gegen § 576b BGB. Das Mietrecht gilt für ein Werkdienstwohnungsverhältnis nur hinsichtlich der Bestimmungen über die Beendigung des Rechtsverhältnisses.