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BVerwG Urteil v. - 9 A 27.06

Gesetze: GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 3; GG Art. 19 Abs. 4; FStrG a.F. § 17 Abs. 1 Satz 2; FStrG a.F. § 17 Abs. 4 Satz 1; FStrG a.F. § 17 Abs. 6c Satz 1; FStrAbG § 1 Abs. 2

Leitsatz

Eine Einwendung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Hinsicht sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll. Der Betroffene muss zumindest in groben Zügen darlegen, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden, ohne dies allerdings begründen zu müssen. Anzuknüpfen ist dabei an die ausgelegten Planunterlagen. Wenn der Naturschutz in den ausgelegten Unterlagen ausführlich behandelt worden ist, genügt ein allgemeiner Hinweis auf die Zerstörung der Landschaft mit ihrer Fauna und Flora nicht, um einem von dem Vorhaben unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümer die spätere Einwendung offenzuhalten, die Planfeststellungsbehörde hätte bestimmte Tier- und Pflanzenarten in bestimmter Hinsicht einer näheren Betrachtung unterziehen müssen.

Fundstelle(n):
QAAAC-75866

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