Kein Billigkeitserlass von Grunderwerbsteuer, weil sich die wirtschaftlichen Erwartungen des Grundstückserwerbers nicht erfüllt haben
Leitsatz
Die Besteuerung grunderwerbsteuerrechtlich relevanter Vorgänge ist nicht deshalb sachlich unbillig i. S. des § 227 AO, weil sich die mit einem Grundstückserwerb verbundenen wirtschaftlichen Erwartungen des Erwerbers nicht erfüllt haben. Unerheblich ist, wer letztlich das wirtschaftliche Scheitern zu vertreten hat. Durch § 1 Abs. 3 GrEStG werden nicht gesellschaftsrechtliche Vorgänge, sondern fingierte Grundstückserwerbe besteuert.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2008 S. 927 Nr. 6 NWB-Eilnachricht Nr. 32/2008 S. 4 UVR 2008 S. 201 Nr. 7 KAAAC-75923