Unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 2 ff. EStG besteht ein Rechtsanspruch auf Gewährung der gesetzlichen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen. Darauf, ob überhaupt ein Verpflegungsmehraufwand anfällt, kommt es ebenso wenig an wie auf die konkrete Verpflegungssituation am Einsatzort. Der Abzug der Verpflegungsmehraufwendungen ist nach § 3c Abs. 1 EStG nur insoweit ausgeschlossen, als der Arbeitgeber steuerfreie Reisekostenvergütungen tatsächlich gewährt, d. h. ausgezahlt hat. Soweit er entsprechend den reisekostenrechtlichen Bestimmungen von seinem Einbehaltungsrecht Gebrauch gemacht bzw. die Vergütungen gekürzt hat, kommt die Vorschrift des § 3c Abs. 1 EStG nicht zur Anwendung. Es fehlt insoweit an dem Merkmal Einnahmen.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2008 S. 936 Nr. 6 DStRE 2008 S. 665 Nr. 11 NWB-Eilnachricht Nr. 32/2008 S. 8 NWB-Eilnachricht Nr. 50/2008 S. 4715 ZAAAC-75931