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Pflegebedürftigkeit von Heimbewohnern als Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG
Bezug:
Nach § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG sind die mit dem Betrieb von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen eng verbundenen Umsätze steuerfrei, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 40 v.H. der Leistungen den in § 61 Abs. 1 des SGB XII oder den in § 53 Abs. 2 der AO genannten Personen zugute gekommen sind.
Nach dem BStBl 1997 II S. 151 ist es dabei hinsichtlich des Merkmals „zugute kommen” letztlich ohne Bedeutung, wer die Kosten getragen hat.
Pflegebedürftig sind nach § 61 Abs. 1 SGB XII Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens der Hilfe bedürfen (Abschn. 99 Abs. 3 UStR).
Nach § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ist Hilfe zur Pflege auch Kranken und behinderten Menschen zu leisten, die einen geringeren Bedarf als nach § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII haben oder die der Hilfe für andere Verrichtungen als nach § 61 Abs. 5 SGB XII bedürfen; für die Hilfe in einer stationären oder teilstationären Einrichtung gilt dies nur, wenn es nach der Besonderheit des Einzelfalls erforderlich ist, insbesondere ambulante oder teilstationäre Leistungen nicht zumutbar sind oder nicht ausreichen. § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII sieht insoweit die Pflegebedürftigkeit weiter als § 15 SGB XI, wonach die Pflegestufe ...