Investitionszulage für hergestellte Erstmuster von Stickereierzeugnissen
Leitsatz
1. Investitionen für die Herstellung von Erstmustern im Rahmen der Produktion von Stickereien sind nicht zulagenbegünstigt
i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999, wenn die 410 Euro-Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter nicht überschritten wird,
da die Herstellungskosten auf jedes der bei der Herstellung der sog. 0-Serie technisch bedingt entstehenden selbständig nutzungsfähigen
Musterstücke aufzuteilen sind.
2. Dahingestellt konnte daher bleiben, ob es sich bei den Erstmustern um nicht zulagenfähige immaterielle Wirtschaftsgüter
in der Form von Know-how handelt oder um bewegliche Wirtschaftsgüter.