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Sächsisches FG Beschluss v. - 3 Ko 9/08

Gesetze: GKG § 52 Abs. 4, GKG § 53 Abs. 3 Nr. 1, GKG § 53 Abs. 3 Nr. 3, FGO § 69 Abs. 3, FGO § 69 Abs. 5

Keine Anwendung des Mindeststreitwerts von 1.000 Euro im finanzgerichtlichen Verfahren der Aussetzung der Vollziehung

Leitsatz

Im finanzgerichtlichen Eilverfahren ist auch dann nur 1/10 des Streitwerts der Hauptsache als Streitwert für ein Verfahren der Aussetzung der Vollziehung anzunehmen, wenn dadurch der eigentlich geltende Mindeststreitwert von 1.000 Euro (§ 52 Abs. 4 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes) unterschritten wird (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats; Anschluss an ).

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
SAAAC-76230

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