Begehrt ein in ein Krankenhaus
aufgenommener Versicherter die Verlegung in ein anderes Krankenhaus, obwohl er
im Aufnahmekrankenhaus die erforderliche Krankenhausbehandlung erhalten kann,
hat seine Krankenkasse die Fahrtkosten für die Verlegung nicht zu tragen.
Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherte auf seine religiösen
Bedürfnisse beruft, die Verlegung erfolgt und die Krankenkasse die
anschließende Krankenhausbehandlung
übernimmt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 48/2007 S. 4248 EAAAC-76398