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BGH Urteil v. - IX ZR 149/04

Gesetze: BGB § 675; BRAO § 51b a.F.

Leitsatz

a) Zur Beratungspflicht des Anwalts über die Wirkungen einer Mietoptionsklausel.

b) Erhält der Anwalt, der den Auftraggeber vor Abschluss eines Vertrages fehlerhaft beraten hat, noch während des Laufs der Primärverjährung den neuen Auftrag, Ansprüche des Mandanten aus diesem Vertrag zu prüfen, so begründet dies die Pflicht, auf die Regresshaftung und deren Verjährung hinzuweisen, wenn diese Ansprüche in unmittelbarem inneren Zusammenhang mit der ursprünglichen Beratung stehen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2008 S. 1261 Nr. 23
NJW 2008 S. 2041 Nr. 28
WM 2008 S. 946 Nr. 20
NAAAC-76463

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