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BFH Beschluss v. - X B 259/07

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4, EStG § 12 Nr. 1

Durch Straftaten verursachte Geld- bzw. Vermögensverluste als Betriebsausgabe

Leitsatz

Auch durch Straftaten verursachte Geld- bzw. Vermögensverluste (Diebstahl, Unterschlagung, Untreue oder Raub) können zu Betriebsausgaben führen. Bei diesen sog. Zwangsaufwendungen muss jedoch objektiv einwandfrei feststehen, dass das auslösende Moment für die in Frage stehende Minderung des Betriebsvermögens im betrieblichen und nicht im privaten Bereich liegt. Da in einem solchen Fall mehrere Ursachen für die Entstehung des Vermögensverlusts in Betracht kommen können und eine willentliche Beziehung des Steuerpflichtigen zur Wertabgabe typischerweise fehlt, bedarf deren objektiver, tatsächlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betrieb zur Abgrenzung von den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung besonders sorgfältiger Prüfung.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 958 Nr. 6
NWB-Eilnachricht Nr. 32/2008 S. 7
KAAAC-76490

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