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BFH Urteil v. - I R 46/07

Gesetze: FGO § 118 Abs. 2, DBA- Großbritannien Art. 18

Feststellung ausländischen Rechts als Tatsachenfeststellung; Anwendung einer subject-to-tax-Klausel

Leitsatz

Aus Art. III Abs. 5 DBA Großbritannien, der Art. VIII Abs. 1 DBA Großbritannien einen systematischen Vorrang gegenüber Art. III Abs. 1 DBA Großbritannien einräumt, folgt, dass bei Veräußerung von Grundbesitz Art. VIII Abs. 1 DBA Großbritannien 1964/1970 auch dann anzuwenden ist, wenn durch eine dortige Betriebsstätte Unternehmensgewinne i. S. des Art. III DBA Großbritannien 1964/1970 erzielt wurden oder wenn es sich um eine Veräußerung im Zusammenhang mit der Veräußerung einer Betriebsstätte handelte. Unter welchen Voraussetzungen Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a Satz 1 Halbsatz 2 DBA Großbritannien 1964/1970 als sog. subject-to-tax-Klausel die Besteuerung in Deutschland (als Ausnahme von der Steuerfreistellung) ermöglicht, ist streitig. Die Feststellung dieses ausländischen Rechts gehört zu den Tatsachenfeststellungen i. S. des § 118 Abs. 2 FGO, die vom Finanzgericht von Amts wegen vorzunehmen sind.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 930 Nr. 6
KÖSDI 2008 S. 15924 Nr. 3
KÖSDI 2008 S. 15928 Nr. 3
KÖSDI 2008 S. 15934 Nr. 3
NWB-Eilnachricht Nr. 32/2008 S. 6
SAAAC-76496

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