GmbH-Anteile als notwendiges Betriebsvermögen eines Freiberuflers
Leitsatz
Die Beteiligung (12,5 v. H.) eines freiberuflichen Bildjournalisten an einer Verwertungs-GmbH (Fotoagentur), über die er
99% seiner Bilder vertreibt, gehört zu seinem notwendigen Betriebsvermögen, da sie unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke
genutzt wird und der Geschäftsgegenstand der Beteiligungsgesellschaft seiner freiberuflichen Tätigkeit nicht wesensfremd ist.
Ob die Beteiligungsgesellschaft selbst eine freiberufliche Tätigkeit ausübt, ist für die Zuordnung unerheblich.