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BGH Beschluss v. - II ZR 251/06

Gesetze: BGB § 140; ZPO § 227; ZPO § 341 a; ZPO § 345; ZPO § 347; ZPO § 514; ZPO § 539; ZPO § 543; ZPO § 544; ZPO § 551; ZPO § 565

Leitsatz

a) Gegen ein zweites Versäumnisurteil des Berufungsgerichts findet die Revision ohne Zulassung statt.

b) Ein Anwaltswechsel nach einer Erschütterung des Vertrauensverhältnisses ist nur dann ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung, wenn die Partei darlegt, dass der Anwalt den Vertrauensverlust verschuldet hat.

Fundstelle(n):
HFR 2008 S. 1087 Nr. 10
NJW-RR 2008 S. 876 Nr. 12
PAAAC-77550

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