a) Eine bereits vor der angefochtenen Rechtshandlung gegebene Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners entfällt, wenn er aufgrund neuer, objektiv geeigneter Tatsachen zu der Ansicht gelangt, nun sei der Schuldner möglicherweise wieder zahlungsfähig.
b) Den Wegfall der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hat der Anfechtungsgegner zu beweisen; der Beweis ist erbracht, wenn feststeht, dass der Anfechtungsgegner infolge der neuen Tatsachen ernsthafte Zweifel am Fortbestand der Zahlungsunfähigkeit hatte.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BB 2008 S. 1309 Nr. 25 BB 2008 S. 1309 Nr. 25 BB 2008 S. 901 Nr. 18 NJW 2008 S. 2190 Nr. 30 NWB-Eilnachricht Nr. 46/2008 S. 4281 StuB-Bilanzreport Nr. 1/2009 S. 42 WM 2008 S. 840 Nr. 18 ZIP 2008 S. 930 Nr. 20 RAAAC-78141