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BFH Beschluss v. - III B 56/07

Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9, EStG § 33a Abs. 2, EG Art. 49

Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein Auslandsstudium; Vereinbarkeit der Beschränkung des Sonderausgabenabzugs auf Schulen im Inland mit dem Gemeinschaftsrecht

Leitsatz

Aufwendungen für ein Auslandstudium sind auch dann nicht über den Abzugsbetrag von 924 ? (§ 33a Abs. 2 Satz 1 EStG) hinaus zu berücksichtigen, wenn eine Ausbildung, die zum angestrebten Beruf führen soll, im Inland nicht angeboten wird. Studiengebühren für eine inländische Hochschule, die nicht als staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule oder als allgemeinbildende Ergänzungsschule beurteilt werden kann, sind nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG abziehbar.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 951 Nr. 6
NWB-Eilnachricht Nr. 20/2008 S. 1832
NWB-Eilnachricht Nr. 32/2008 S. 13
AAAAC-78271

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