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BFH Urteil v. - V R 63/05

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 10

Vorliegen eines Leistungsaustauschs

Leitsatz

Eine Leistung gegen Entgelt i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1993 erfordert nicht notwendig eine "Finalität" des Handelns in dem Sinne, dass der Leistende leistet, um eine Gegenleistung zu erhalten. Voraussetzung ist jedoch das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der erbrachten Leistung und einer empfangenen Gegenleistung. In Fällen, in denen ein anderer Unternehmer die Erfüllung der Aufgaben einer juristischen Person des öffentlichen Rechts übernimmt und Geldzahlungen erhält, bestimmt sich in erster Linie nach den Vereinbarungen des Leistenden mit dem Zahlenden, ob die Leistung des Unternehmers derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass ein unmittelbarerer Zusammenhang besteht. Bei Leistungen, zu deren Ausführung sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet haben, liegt der erforderliche Leistungsaustausch grundsätzlich vor.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 996 Nr. 6
HFR 2008 S. 828 Nr. 8
KÖSDI 2008 S. 15932 Nr. 3
NWB-Eilnachricht Nr. 32/2008 S. 15
SAAAC-78278

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