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Verluste bei beschränkter Haftung (§ 15a EStG);
Zweifelsfrage zur Abgrenzung des Kapitalkontos;
Mehrkontenmodelle
Der , BStBl 1992 II S. 167, entschieden, dass bei der Ermittlung des Kapitalkontos i. S. d. § 15a EStG das – positive und negative – Sonderbetriebsvermögen außer Betracht zu lassen ist. Nach dem Urteil ist für die Anwendung des § 15a EStG das Kapitalkonto nach der Steuerbilanz der KG unter Berücksichtigung etwaiger Ergänzungsbilanzen maßgebend. Die zum Sonderbetriebsvermögen I der Gesellschafter gehörenden Darlehensforderungen gegen die Gesellschaft sind deshalb nicht in das Kapitalkonto i. S. v. § 15a EStG einzubeziehen; sie sind damit auch nicht geeignet, das Entstehen eines negativen Kapitalkontos der Kommanditisten aufgrund der ihnen zuzurechnenden Anteile am Verlust der KG zu verhindern, vgl. dazu u. a. , BStBl 1999 II S. 163.
Es ist jedoch zu beachten, dass das Kapitalkonto sich bei einer KG aus mehreren Konten mit verschiedenen Bezeichnungen zusammensetzen und dazu auch ein „Darlehenskonto” gehören kann. Damit ist die Frage der zutreffenden Abgrenzung von Kapitalkonten (i. S. d. § 15a EStG) und Darlehenskonten (des Gesellschafters) von entscheidender Bedeutung für die Berechnung der ausgleichsfähigen Verluste.
Ein Kapitalkonto i. S. d. § 15a EStG ...BStBl 2000 II S. 347BStBl 2005 II S. 598BStBl 1997 II S. 36