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BFH Urteil v. - VI R 41/05

Gesetze: EStG § 9, EStG § 33, EStG § 33a, EStG § 26b, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7

Aufwendungen für eine Erststudium als Werbungskosten; keine steuermindernde Berücksichtigung von Tilgungsraten auf ein BAföG-Darlehen nach Studienabschluss

Leitsatz

Aufwendungen für ein Studium, das auf die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen gerichtet ist, können als vorab entstandene Erwerbsaufwendungen abziehbar sein. Die Kostentragung durch den Ehegatten steht dem Werbungskostenabzug nicht entgegen. Für die steuerliche Abzugsfähigkeit eines (Ausbildungs-)Darlehens ist maßgebend, wann die kreditfinanzierten Aufwendungen verausgabt worden sind. Unabhängig davon, ob es sich bei den Aufwendungen für das Studium um Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen handelt, können sie allenfalls im Jahr des tatsächlichen Abflusses, nämlich der Verwendung der Darlehensmittel, berücksichtigt werden. Ist die Berufsausbildung im Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung bereits abgeschlossen, kann die Rückzahlung nicht steuermindernd berücksichtigt werden.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 1136 Nr. 7
DStRE 2008 S. 1122 Nr. 18
EStB 2008 S. 241 Nr. 7
HFR 2008 S. 805 Nr. 8
NWB-Eilnachricht Nr. 32/2008 S. 10
EAAAC-78851

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