Gesetze: BetrVG § 7 Satz 1; BetrVG § 8 Abs. 1; BetrVG § 19; PostPersRG in der ab geltenden Fassung § 1 Abs. 1; PostPersRG in der ab geltenden Fassung § 4 Abs. 4; PostPersRG in der ab geltenden Fassung § 24 Abs. 2; PostPersRG in der ab geltenden Fassung § 24 Abs. 3; PostPersRG in der ab geltenden Fassung § 26; PostPersRG in der ab geltenden Fassung § 28 Abs. 1; PostPersRG in der ab geltenden Fassung § 28 Abs. 2
Leitsatz
Beamte, die dienstrechtlich der Deutschen Post AG zugeordnet sind und denen nach § 4 Abs. 4 PostPersRG eine Tätigkeit in einem Betrieb eines anderen Unternehmens zugewiesen ist, sind zum Betriebsrat des Betriebs wahlberechtigt und wählbar, bei dem sie die zugewiesene Tätigkeit ausüben, nicht jedoch zum Betriebsrat des Betriebs der Deutschen Post AG, dem sie dienstrechtlich zugeordnet sind.